OdA Gesundheit und Soziales Graubünden

Grundbildungen für Erwachsene

Wenn Sie Berufserfahrung in der Arbeitswelt gesammelt, aber noch keinen anerkannten Berufsabschluss haben, können Sie diesen auf dem sogenannten 2. Bildungsweg oder über ein Verfahren zur "Validierung von Bildungsleistungen" erwerben. Dies ermöglichen die Art. 33 und Art. 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) respektive die Art. 31 und Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV).

Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ

Mit oder ohne gesetzlich geregelten Bildungsgang

Die vorausgesetzte Berufserfahrung von total 5 Jahren ist in der Bildungsverordnung FaBe je nach Weg zum Abschluss präzisiert:

  • mit geregelten Bildungsgang (= mit Lehrvertrag): 5 Jahre gesamt, davon 2 Jahre zu mind.
    60 % im Berufsfeld Betreuung, Art. 3 Abs. 3
  • ohne geregelten Bildungsgang (= ohne Lehrvertrag): 5 Jahre gesamt, davon 4 Jahre zu mind. 50 % im Berufsfeld Betreuung, Art. 17 Abs. 2

Für die Verkürzung der Grundbildung muss die Kandidatin / der Kandidat zudem das 22. Altersjahr vollendet haben.
Bitte richten Sie individuelle Anfragen direkt an das Berufsinspektorat.

Validierung von Bildungsleistungen

Bei der Validierung gem. Art. 31 BBV weisen Sie Ihre bereits erworbenen Kompetenzen nach, welche durch Expertinnen / Experten nach einem standardisierten Verfahren analysiert (validiert) werden. Allfällige Bildungslücken müssen danach geschlossen werden. Sie benötigen mind. 5 Jahre Berufserfahrung, damit Sie zur Validierung zugelassen werden.
Bitte nehmen Sie bei Interesse mit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Kantons Graubünden Kontakt auf.

Bestehensregeln Validierung
Qualifikationsprofil

Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA

Zulassung zum QV Art. 32 (ohne gesetzlich geregelten Bildungsgang)
= ohne Lehrvertrag

Die vorausgesetzte Berufserfahrung ist in der Bildungsverordnung AGS präzisiert:
5 Jahre gesamt, davon 2 Jahre zu 80 % im Tätigkeitsbereich der AGS gem. Art. 14 lit. c

Verkürzte Grundbildung (mit gesetzlich geregelten Bildungsgang)
= mit Lehrvertrag

Eine verkürzte Ausbildung ist nicht möglich.

Validierung von Bildungsleistungen

Bei der Validierung gem. Art. 31 BBV weisen Sie Ihre bereits erworbenen Kompetenzen nach, welche durch Expertinnen / Experten nach einem standardisierten Verfahren analysiert (validiert) werden. Allfällige Bildungslücken müssen danach geschlossen werden. Sie benötigen mind. 5 Jahre Berufserfahrung, damit Sie zur Validierung zugelassen werden.
Bitte nehmen Sie bei Interesse mit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Kantons Graubünden Kontakt auf.

Bestehensregeln Validierung
Qualifikationsprofil