OdA Gesundheit und Soziales Graubünden

Grundbildungen für Erwachsene

Wenn Sie Berufserfahrung im Bereich Betreuung gesammelt, aber noch keinen anerkannten Berufsabschluss dafür haben, können Sie diesen auf dem sogenannten 2. Bildungsweg oder über ein Verfahren zur "Validierung von Bildungsleistungen" erwerben. Dies ermöglichen die Art. 33 und Art. 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) respektive die Art. 31 und Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV).

Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ

Nachholbildung für Erwachsene gemäss Artikel 32 BBV

Empfohlene Voraussetzungen für den zweijährigen Berufslehrgang (mit Lehrvertrag):

  • Berufsabschluss auf Niveau EFZ und mindestens 1 Jahr (Pensum ab 60%) Arbeitserfahrung in der institutionellen Betreuung
  • ohne Berufsabschluss auf Niveau EFZ mindestens 3 Jahre Arbeitserfahrung, davon mindestens 1 Jahr (Pensum ab 60%) Arbeitserfahrung in der institutionellen Betreuung

Empfohlene Voraussetzungen für die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren ohne begleitenden Berufslehrgang:

  • mindestens 5 Jahre Arbeitserfahrung, davon mindestens 2Jahre (Pensum 80%) Arbeitserfahrung im Berufsfeld Betreuung

Bitte richten Sie individuelle Anfragen direkt an das Berufsinspektorat.

Validierung von Bildungsleistungen

Bei der Validierung gem. Art. 31 BBV weisen Sie Ihre bereits erworbenen Kompetenzen nach, welche durch Expertinnen / Experten nach einem standardisierten Verfahren analysiert (validiert) werden. Allfällige Bildungslücken müssen danach geschlossen werden. Sie benötigen mind. 5 Jahre Berufserfahrung, damit Sie zur Validierung zugelassen werden.
Bitte nehmen Sie bei Interesse mit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Kantons Graubünden Kontakt auf.

Bestehensregeln Validierung
Qualifikationsprofil

Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA

Zulassung zum QV Art. 32 (ohne gesetzlich geregelten Bildungsgang)
= ohne Lehrvertrag

Die vorausgesetzte Berufserfahrung ist in der Bildungsverordnung AGS präzisiert:
5 Jahre gesamt, davon 2 Jahre zu 80 % im Tätigkeitsbereich der AGS gem. Art. 14 lit. c

Verkürzte Grundbildung (mit gesetzlich geregelten Bildungsgang)
= mit Lehrvertrag

Eine verkürzte Ausbildung ist nicht möglich.

Validierung von Bildungsleistungen

Bei der Validierung gem. Art. 31 BBV weisen Sie Ihre bereits erworbenen Kompetenzen nach, welche durch Expertinnen / Experten nach einem standardisierten Verfahren analysiert (validiert) werden. Allfällige Bildungslücken müssen danach geschlossen werden. Sie benötigen mind. 5 Jahre Berufserfahrung, damit Sie zur Validierung zugelassen werden.
Bitte nehmen Sie bei Interesse mit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Kantons Graubünden Kontakt auf.

Bestehensregeln Validierung
Qualifikationsprofil